Allgemein GeschäftsBedingugen


Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (ABG)

 

1. Geltung der allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Die ABG kommen auf alle Lieferungen der Verein fiwo (förderung innovativer wollverarbeitung ostschweiz), Industrie Schwarzland, Sommeristrasse 37, 8580 Amriswil an Kunden zur Anwendung, sobald sie Bestandteil des Kaufvertrages geworden sind.

 

Widersprechen die ABG den allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Käufers, gehen diese ABG vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart oder festgestellt worden ist.

 

2. Angebote und Offerten

Angebote und Offerten vom Verein fiwo sind freibleibend und unverbindlich, ausser im schriftlichen Angebot wurde etwas anderes deklariert.

 

3. Flächenmasse, Gewichte und Farben

Dämmstoffe können Abweichungen von +/-3%, Filze und Vliese +/-5% im Flächenmass aufweisen. Dämmstoffe, Filze und Vliese können Abweichungen von +10%/-5% im Gewicht aufweisen. Farbgebungen können auf Grund der Naturbelassenheit von Charge zu Charge teils grosse Abweichungen aufweisen. 

 

4. Rücktritt vom Vertrag

Ergeben sich bei der Materialbeschaffung, durch den Verein fiwo oder bei vom Käufer verlangten, nachträglichen Änderungen der Ausführung Probleme, kann fiwo vom Vertrag zurücktreten. 

 

5. Preise und Preisänderungen

Die vom Verein fiwo bestätigten Preise sind verbindlich.

 

Die Preisangaben erfolgen in Schweizer Franken pro Verrechnungseinheit (m2/St/kg/m1), inklusive Mehrwertsteuer (Baustoffe exklusive Mehrwertsteuer), ohne Transportkostenanteil und Verpackung. Es gelten die beim Vertragsabschluss / der Bestellung gültigen Preise.

 

Vorbehalten bleibt die Anpassung der Preise bei kurzfristigen Preisänderungen von Lieferanten und bei nachträglichen Änderungen der Aufträge (Ausführung, Formate, Menge, etc.).

 

6. Lieferungsumfang

Massgebend für den Lieferungsumfang ist die Auftragsbestätigung.

 

7. Lieferungsmodalitäten und Transportschäden

Aufträge werden nach Möglichkeit fristgerecht bereitgestellt bzw. geliefert.

 

Auslieferungen werden dem nächstmöglichen Fahrzeug, nach Möglichkeit gemäss Kundenwunsch, in der Tourenplanung eingeplant und entsprechend bestätigt. 

 

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers. 

 

Bei Transportschäden ist ein Vermerk auf dem Lieferschein anzubringen. Der Schaden muss vom Frachtführer / Chauffeur bestätigt werden.

 

Postsendungen erfolgen auf Wunsch des Käufers mit Belastung von Porto und Verpackung. Bei Postschäden ist von der Empfangsstation sofort eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.

 

Bei Terminüberschreitungen durch Lieferanten kann der Verein fiwo nicht belangt werden. 

 

8. Teillieferungen und verlängerte Lieferfristen

Der Verein fiwo behält sich vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen. Die Lieferfristen werden entsprechend länger, wenn: 

- Aufträge durch den Käufer abgeändert werden, 

- die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Angaben nicht recht-zeitig bei der fiwo bzw. im Lieferwerk eintreffen, 

- der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen,

- bei Ereignissen höherer Gewalt.

 

Auslieferungen, die die aus den erwähnten Gründen in Verzug geraten, berechtigen den Käufer nicht zu finanziellen Forderungen. Aus den nämlichen Gründen können Aufträge weder annulliert noch reduziert werden.

 

9. Transportkosten

Die Transportkostenbeteiligung bei einer vom Verein fiwo übernommenen Lieferung beläuft sich auf 5% des Nettobestellwertes, jedoch im Minimum in die Kantone

TG/AR/AI/SG | CHF 80.00

SH/ZH/ZG/GL/SZ | CHF 120.00

AG/LU/ OW/NW/UR | CHF 150.00

GR/TI/BS/BL/SO/JU/BE | CHF 180.00

NE/FR/VD | CHF 200.00

GE/VS | CHF 230.00

 

Lieferungen, die nicht mit einem fiwo-Fahrzeug erfolgen, werden zum aktuellen Tagesansatz des externen Spediteurs verrechnet.

 

Beim Postversand innerhalb der Schweiz (PostPac Priority) werden bis 2kg-Paketgewicht CHF 15.00; bis 10kg-Paketgewicht CHF 17.00; bis 30kg-Paketgwicht CHF 30.00 an Porto/Verpackung berechnet. Sperrgut, Express oder ein Versand ins Ausland kann davon abweichen.

 

10. Abholungen

Die vereinbarten Abholtermine werden vom Verein fiwo in der Auftragsbestätigung festgehalten. 

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin abzuholen. Wird der Abholtermin überschritten, ist der Verein fiwo berechtigt, die sofortige Abholung zu verlangen oder dem Käufer nach Ablauf einer Nachfrist eine Umschichtungspauschale von Fr. 200.00 zu verrechnen.

 

11. Rücknahmen/Tausch

Rücknahmen können nach Absprache nur in Originalverpackung und in absolut einwandfreiem Zustand der Ware erfolgen. Der Verein fiwo behält sich vor, für Umtriebe und Frachtkosten 20% des Warenwertes, jedoch mindestens den von den Lieferwerken geforderten Betrag von der Gutschrift in Abzug zu bringen.

 

Sondermasse, Spezialproduktionen und Bettwaren können ohne vorgängig erfolgte anderslautende Abmachung nicht zurückgenommen werden.

 

Matratzenkerne (ausser Babyline) werden in verschiedenen Härtegraden angeboten. Nach max. 30 Nächten kann ein Kerntausch auf weicher oder härter (sofern im Sortiment vorhanden) kostenfrei gewünscht werden.

 

12. Prüfung und Abnahme der Ware

Beanstandungen sind fiwo sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen vor dessen Verarbeitung oder Montage schriftlich zu melden. Nachkontrollen durch den Verein fiwo sind zuzulassen. Der Käufer muss die beanstandete Lieferung annehmen und sachgemäss lagern. 

 

Bei mangelhafter Lieferung ist der Käufer nicht berechtigt, die Zahlung zu verweigern oder zu verzögern.

 

Die Haftung des Verein fiwo erstreckt sich im Maximum bis zur Höhe des Warenwertes bzw. des Rechnungsbetrages. Für Folgeschäden übernimmt fiwo keine Haftung. 

 

Der Verein fiwo haftet nicht für Transportschäden auf dem Bau.

 

13. Rechte des Käufers aus mangelhafter Lieferung

Dem Käufer einer mangelhaften Ware kann deren Minderwert beanspruchen.

 

Der Verein fiwo behält sich zudem vor, innert angemessener Frist eine Ersatzlieferung zu veranlassen. In diesem Fall ist die beanstandete Ware vom Kunden verpackt zur Verfügung zu halten. 

 

Das Risiko bei nicht einwandfreier Lagerung, bei unsachgemässer Ausführung und nicht geeigneten Verwendungszwecken trägt der Kunde.

 

14. Dienstleistungen

Der Verein fiwo erbringt auf Anfrage sowohl technische Informationen wie Beschreibungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie technische Beratungen. Sie entbinden den Kunden nicht von einer Überprüfung der Ware.

 

Zugestellte Muster sind Typenmuster, deren Eigenschaften ohne ausdrückliche Erklärung vom Verein fiwo nicht als zugesichert gelten. 

 

15. Zahlungsverzug des Kunden

Der Verein fiwo behält sich vor, bei Zahlungsverzug des Kunden die Lieferungen sofort einzustellen und kann zusätzlich zum offenen Preis einen Verzugszins von 5% in Rechnung zu stellen.

 

16. Eigentumsvorbehalt

Der Verein fiwo behält sich das Eigentum an der Lieferung von beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Preises vor.

 

Der Eigentumsvorbehalt wird vom Verein fiwo vor oder spätestens bei Übergabe der beweglichen Sache im Eigentumsregister beim Betreibungsamt am Wohnort bzw. Sitz des Käufers angemeldet.

 

Der Eigentumsvorbehalt wird beim Abzahlungsverkauf spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich vereinbart werden.

 

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der jeweilige Ort, an dem der Verein fiwo den Hauptsitz hat.

 

 

Gültigkeit ab 01.02.2025 | ersetzt alle vorhergegangenen Versionen